Die strenge Einlösungsklausel

Auch genannt: Einfache Einlösungsklausel

Die strenge Einlösungsklausel gilt, soweit in den betreffenden AVB keine andere Regelung vorgesehen ist. Danach beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer die erste Prämie gezahlt hat. Dieser Grundsatz, daß ohne Entrichtung der Erstprämie keine Leistungspflicht für den Versicherer besteht, bezeichnet man als Einlösungsprinzip, da der VN mit der Prämienzahlung den Versicherungsschein sozusagen einlöst.

Siehe auch: Die erweiterte Einlösungsklausel