Die erweiterte Einlösungsklausel

Durch die Erweiterte Einlösungsklausel, die in den AVB vereinbart sein muß, wird erreicht, daß der technische Beginn mit dem materiellen Beginn des Versicherungsvertrages zusammenfällt. Somit haftet der Versicherer ab dem im Antrag angegebenen Versicherungsbeginn. Heutzutage ist in nahezu allen Versicherungsbedingungen die erweiterte Einlösungsklausel inbegriffen. So z.B. auch in den AHB, VHB, VGB, AUB und in den ARB. Verlassen Sie sich jedoch nicht darauf, sondern prüfen Sie die Existenz dieser Regelung in Ihren Bedingungen.

An diese Leistung ist allerdings eine Regelung geknüpft: Die Voraussetzung ist, daß der Versicherungsnehmer die Erstprämie unverzüglich nach Erhalt der Police oder einer schriftlichen Annahmebestätigung bezahlt. Als unverzüglich wird in Anlehnung an den § 1 AKB eine Zahlung innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen angesehen.

 

Siehe auch: Die strenge Einlösungsklausel