Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Da es nicht möglich ist, jeden einzelnen Versicherungsvertrag individuell auszuhandeln, bedienen sich die Versicherungsgesellschaften der AVB. Sie beziehen sich jeweils auf einen gesamten Versicherungszweig. Da sie als Rechtsgrundlage der Versicherungsbeziehungen gelten, müssen die AVB unmißverständlich formuliert sein. Läßt sich der inhaltliche Sinn nicht eindeutig feststellen, so gehen Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Versicherers.

Die Aufgabe der AVB ist es, den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers und damit des Versicherungsschutzes zweifelsfrei festzulegen. Der Mindestgehalt der AVB ist im § 10 VAG festgehalten und umfaßt im wesentlichen folgende Punkte:

Speziell für die Kfz-Haftpflichtversicherung ist der Umfang der AKB noch zusätzlich durch die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung geregelt.

Trotz aller Vertragsfreiheit wird der Inhalt einer AVB zum Schutze des Versicherungsnehmers kontrolliert. Dies geschieht durch Gerichte, welche die inhaltliche Kontrolle nach Maßgabe des AGB-Gesetzes durchführen. Lediglich die AVB für Kranken- und Pflichtversicherungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen.

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen dürfen den Versicherungsnehmer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Beispiele für eine unangemessene Benachteiligung:

Die AVB unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen dem AGB-Gesetz. Sie gelten nur dann, wenn sie auch tatsächlich Vertragebestandteil geworden sind. Näheres hierzu erfahren Sie im Bereich "Das typische Zustandekommen eines Versicherungsvertrages".